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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 16 KR 675/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 16 KR 675/11 (https://dejure.org/2012,20596)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.05.2012 - L 16 KR 675/11 (https://dejure.org/2012,20596)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - L 16 KR 675/11 (https://dejure.org/2012,20596)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 16 KR 675/11
    Das BSG hat bereits entschieden, dass die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Krankenbehandlung im Rahmen des § 264 Abs. 2 SGB V im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses iSd § 93 SGB X erbringen (SozR 4-2500 § 264 Nr. 1).

    Auf diese Weise wird nach § 264 Abs. 2 SGB X die Krankenbehandlung der nicht versicherten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII von der Krankenkasse "übernommen" (vgl zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 1).

  • OVG Berlin, 10.02.2005 - 6 B 21.03

    Erstattung von nach einem Zuständigkeitswechsel erbrachten Sozialhilfeleistungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 16 KR 675/11
    Gerade hieran fehlt es sowohl in § 264 SGB V als auch in den §§ 93, 91 SGB X. Ebenso wenig trägt der Hinweis auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil v 10.02.2005 - BeckRS 2005, 31056940).
  • BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95

    Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 16 KR 675/11
    Gerade in diesen Fällen dient das Erfordernis der Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach § 111 SGB X dem Schutz des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, frühzeitig darüber Kenntnis zu erlangen, welche Ansprüche auf ihn zukommen und welche Rückstellungen zu bilden sind (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).
  • BSG, 27.11.1985 - 8 RK 31/84

    Ausschlußfrist - Ersatzanspruch - Sozialversicherungsträger - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 16 KR 675/11
    Bei dieser Regelung handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, weshalb ein Erstattungsanspruch nach Ablauf nach Ablauf der Frist erlischt (BSG SozR 1300 § 111 Nr. 8; BSG SozR 1300 § 111 Nr. 1 und 4; Roller, in: von Wulffen (Hrsg.), SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz), 7. Aufl. 2010, § 111 Rn 16).
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